Der Raum Gunzenhausen

im Kräftespiel territorialer Bestrebungen

im 12. und 13. Jahrhundert

 

Burg Spielberg

Burg Spielberg heute

Gunzenhausen links oben im Hintergrund

Anfall der Spielberger Herrschaft

Das Bedürfnis, Gunzenhausen zur Stadt auszubauen und sie zum nördlichen Stützpunkt der Truhendinger Adelsherrschaft zu erheben, erhielt einen weiteren Antrieb vor 1250. Um diese Zeit muss die Herrschaft der Edlen von Gnotzheim-Spielberg an die Truhendinger gefallen sein. Diese um die Burg Spielberg konzentrierte Herrschaft war schon in der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts aus einem Zweig der freiadeligen Herren von Gnotzheim hervorgegangen, der auf die Höhe zog und sich auf dem Spielberg eine Höhenburg erbaute (1). Die Edlen von Spielberg verfügten über eigene Ministerialen, die sich nach Spielberg benannten. Spätestens um 1250 ging aber ihre Herrschaft an die Truhendinger über, denn 1282 sprechen Graf Friedrich und seine schwäbische Gemahlin Agnes "von unserer Burg Spielberg am Königsweg" und stellten dort Urkunden aus (2).

Der Gewinn der Herrschaft Spielberg durch die Edlen von Truhendingen schon vor 1250 bedeutete eine wesentliche Verdichtung und flächenmäßige Vergrößerung ihrer Adelsherrschaft, die zwar noch lange kein geschlossenes Territorium darstellte, die aber nun den alten Kern im Hahnenkamm mit der Vogtei über Güter des Klosters Heidenheim und eichstättische Lehen um die Burg Hohentrüdingen mit dem ellwangischen Vogteibezirk um Gunzenhausen verknüpfte. Den südlichen Eckpfeiler dieser Adelsherrschaft sicherte die schon in der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts erbaute mächtige Burg Hohentrüdingen, von der heute nur noch der Kirchturm, der ehemalige Bergfried, und Reste von weiträumigen Wallanlagen ein Zeugnis ehemaligen Machtstrebens geben. Im Norden dieses truhendingischen Besitzkomplexes schritten die Edlen von Truhendingen zur Sicherung ihrer Position am Altmühlübergang nach 1250 durch die moderne Befestigungsform zur Stadtgründung und schufen sich so einen defensiven und offensiven Stützpunkt ihres territorialen Strebens. Eine Gefährdung ihres bis dahin erreichten Besitzes sollte dadurch ausgeschlossen werden.

Abkürzungen:

Anmerkungen

  1. AG Heft 40 S. 17- 28.
  2. RBE Nr. 944.