Heidenheim

Geschichten aus der Geschichte

Stock und Galgen in Heidenheim

Auf dem Hahnenkamm, an der alten Straße, die von Heidenheim nach Degersheim hinaufführt, erhebt sich ein Hügel und schaut weit hinab ins stille Rohrachtal. Der einst staubige Weg windet sich mühsam aus der Niederung empor und kriecht in scharfem Bogen am Fuße dieses Hügels dahin, als wollte ein geheimnisvoller Zauber ihm den geraden Aufstieg zur Höhe der Albhochfläche wehren, denn dieser Berg trug einst weithin sichtbar die Blutgerichtsstätte von Heidenheim. Darum heißt er auch seit alter Zeit im Volksmund der "Galgenberg". Unter diesem Namen ist die Höhe schon in einem alten Salbuch des Klosters um 1400 genannt:

Der Fremde, der am Fuße dieses Hügels vorüber fährt und von einem prächtigen Ausblick auf die westlichen Hahnenkammwälder und die Hohentrüdinger Höhe befangen wird, ahnt kaum etwas davon, welche geschichtliche Bewandtnis mit dem Berg verknüpft ist. Von einem Gerichtsplatz ist auch nicht mehr die geringste Spur zu finden. Sie wurde verweht und verhüllt vom Schleier der Vergangenheit. Lediglich der Flurname "Galgenberg" lebt im Munde der älteren Leute von Heidenheim noch fort und berichtet kurz, aber eindrucksvoll vom alten Halsgericht zu Heidenheim.

Hinrichtung
Hinrichtung durch den Strang im Mittelalter

Der Name Galgenberg

Allerdings, wenn von dem ehemaligen Galgen heute gar nichts mehr zu sehen ist, nicht einmal ein Steinsockel oder eine gemauerte Unterlage, muss denn dann der Name dieses Berges unbedingt von einer Gerichtsstätte erzählen? Könnte er nicht auch etwas ganz anderes bedeuten? Da haben ja die Flurnamenforscher festgestellt, dass auch andere weithin sichtbare Berge ohne Richtstätte "Galgenberge" genannt werden (2).

Vielleicht könnte der Name "am Galgen" auch an einen alten Schöpfbrunnen mit langem Querbalken erinnern, wie sie vor Jahren noch in Auernheim und auch in Theilenhofen zu sehen waren und die in manchen Gegenden eben Galgenbrunnen oder verkürzt einfach "Galgen" genannt wurden. Schließlich könnte gar noch vermutet werden, am Fuße dieses Hügels sei vor der Reformation an der Straße nach Degersheim einmal eine Bildsäule mit einem Marienbild gestanden, für die an etlichen Orten ebenfalls die Bezeichnung "Galgen" üblich war (3).

Muss denn der Flurname Galgenberg auf der Höhe des Hahnenkamms bei Heidenheim ausgerechnet von einer alten Gerichtsstätte erzählen? Wären wir bei der Klärung dieser Frage nur auf die eine schlichte Flurbezeichnung "am Galgenberg" angewiesen, könnten wohl ernsthafte Bedenken über ihre Bedeutung erhoben werden. Wir müssen daher eine weitere Beobachtung heranziehen, die unseren Galgenberg bei Heidenheim als Gerichtsstätte wahrscheinlich werden lässt. Ein weiterer eigentümlicher Flurname kommt uns zu Hilfe. Da erhebt sich in der Nähe des Galgenberges ein zweiter, weithin sichtbarer Hügel, der so genannte Rappenbuck, mundartlich "Rappabuck", ohne Zweifel schon ein alter Flurname, denn das Kloster besitzt um 1400 ein halbes Joch Ackerland "auf dem Rappenbuck gelegen" (4).

"Rappa", so nennt der Volksmund hier im Hahnenkamm die Raben, deren weitere Bezeichnung Krähen hier weniger gebräuchlich und in Flurnamen fast nicht vertreten ist. Nun muss man freilich die weitere Frage stellen: Was haben der Galgenberg und der Rappenbuck miteinander zu tun? Wie wollen sie die Vermutung stützen, dass auf dem Galgenberg tatsächlich einmal eine Hinrichtungsstätte für die der Todesstrafe Verfallenen bestand? Unsere bäuerlichen Vorfahren waren ja sehr feinsinnige Beobachter ihrer heimatlichen Umgebung, denen geringste Einzelheiten nicht entgingen. Ihnen mag es auch aufgefallen sein, dass die Raben sich gerne in der Nähe des Galgens in den entlegenen Außenfeldern gegen Degersheim hin aufhielten, wo sie ziemlich ungestört waren. Diese Beobachtung dürfte unsere Ahnen veranlasst haben, den auffallenden Hügel unterhalb des Galgenberges mit der Bezeichnung "Rappenbuck" bedacht zu haben.

Die schändlichste Art der Todesstrafe sei im Mittelalter die des Erhängens gewesen (5). Die Gehenkten blieben oft lange Zeit am Galgen und wurden allmählich von den Krähen aufgefressen. In der Volksvorstellung galten ja die Raben geradezu als die Verkünder von Unglück und Tod. Etwas Unheimliches, Unheilvolles haftete ihnen an. Ihr häufiger Aufenthalt in der Nähe mittelalterlicher Gerichtsstätten hat ihnen wohl auch die Bezeichnung "Galgenvögel" eingebracht. Freilich braucht der Name Rappenbuck nicht immer im Zusammenhang mit dem Galgen auftreten. So finden wir auch in der Degersheimer und in der Hohentrüdinger Flur einen "Rappenacker". Wenn aber, wie hier in der großen Heidenheimer Gemarkung ein Galgenberg und ein Rappenbuck so dicht beisammen liegen, so dürfte dadurch unsere Vermutung bekräftigt werden: der Galgenberg auf der Höhe des Hahnenkamms erinnert eindeutig an eine alte Gerichtsstätte und nicht etwa an einen Bildstock oder an einen Galgenbrunnen.

Schriftliche Zeugnisse über eine Gerichtsstätte

Das Bild einer Hochgerichtsstätte in Heidenheim wird noch klarer, wenn die Beobachtungen im Gelände durch schriftliche Nachrichten sich klären und vertiefen lassen. So lesen wir in der bekannten Vetterschen Oberamtsbeschreibung aus dem Jahre 1732 über das "Peinliche Halß- oder Banngericht":

Damit ist eindeutig geklärt, dass der Heidenheimer Galgenberg, der übrigens auch die Bezeichnung "am Hochgericht" führt, eine alte Gerichtsstätte war, denn die Straße nach Auernheim zog unterhalb des Galgenberges vorbei.

Inhaber der Hochgerichtsbarkeit in Heidenheim

Das sichere Zeugnis, das uns die Flurnamen "am Galgenberg" und "am Hochgericht", sowie die schriftlichen Nachrichten von einer Hochgerichtsstätte in Heidenheim ablegen, verlangt nun auch die Beantwortung einer weiteren Frage: Wer war verpflichtet, den Galgen zu unterhalten? Wer war Inhaber der Hochgerichtsbarkeit in Heidenheim? Wer im Mittelalter über Leben und Tod entscheiden wollte, musste mit der hohen Gerichtsbarkeit ausgestattet sein. In Heidenheim waren dies ab dem 14. Jahrhundert die Burggrafen von Nürnberg, die späteren Markgrafen von Brandenburg-Ansbach. Das Hochgericht zu Heidenheim, auch Hals- oder Blutgericht genannt, war zuständig für alle Straffälle, die "an den Hals oder an das Blut, also an das Leben der Menschen" gingen, wie schwerer Diebstahl, Notzucht, Totschlag oder Brandstiftung.

Die Blutgerichtsbarkeit ging ursprünglich vom König, als der Quelle allen Rechtes aus, wurde aber im hohen Mittelalter an Grafen und Vögte verliehen. Deshalb dürfen wir annehmen, dass auch in unserer Heimat schon die Edlen von Truhendingen (Hohentrüdingen) als Vögte über einen Großteil der auswärts gelegenen Güter des Klosters, vor allem aber über den eichstättischen Meierhof in Heidenheim und über die Leute, die zu ihm gehörten, die Blutsgerichtsbarkeit in Heidenheim besaßen.

Das Kloster selbst mit seinem Siedelhof und den freien Hofstätten waren ja nach dem Salbuch um 1400 von der Vogtei befreit (7). Aber die Edlen von Truhendingen erhielten ja schon im 12. Jahrhundert die weltliche Schutzherrschaft (Vogtei) über den eichstättischen Grundbesitz in Heidenheim, über den Meierhof und seine vielen dazugehörigen Hufen, Lehen und Hofstätten in Heidenheim und im Hahnenkamm. als Lehen von Eichstätt. Der Bischof blieb zwar noch oberster Lehen- und Grundherr nach wie vor, aber er war gezwungen, dem König Heeresdienst zu leisten und dies konnte nur dadurch geschehen, dass er seine Güter als Lehen an Adelsfamilien ausgab. Der Bischof blieb zwar Grundherr über die Leute, die auf seinen Gütern saßen, es wäre aber verfehlt, ihn auch als Hochgerichtsherrn in dem Markt Heidenheim anzunehmen. Der Bischof von Eichstätt hatte zu jener Zeit, da die Edlen von Truhendingen die weltliche Schutzherrschaft (Vogtei) über seinen Meierhof übernahmen, lediglich noch als Grundherr zu bestimmen. Er konnte dort, mehr oder weniger geduldet, noch sein grundherrliches Hofgericht (Bauding) abhalten und die grundherrlichen Abgaben einziehen.

Die eigentlichen Herren auf dem eichstättischen Meierhof und seinen dazugehörigen Gütern waren nun die weltlichen Herren, die Edlen von Truhendingen, die sich gegen Ende des 12. Jahrhunderts in der Nähe des Marktes Heidenheim eine mächtige Burg zur Demonstration ihrer Adelsherrschaft auf ehemals eichstättischen Grund und Boden in Hohentrüdingen erbauten. Sie waren die Inhaber der Hochgerichtsbarkeit in Heidenheim und Umgebung und schon damals galt der Grundsatz: Wer mich richtet, ist mein Herr. Stock und Galgen in Heidenheim dürften also schon im hohen Mittelalter von den Edlen von Truhendingen in Heidenheim errichtet worden sein.

Blutgericht
Hals- oder Blutgericht

Stand der Galgen zuerst in Hohentrüdingen?

Man sollte annehmen, der Galgen als Symbol der hohen Gerichtsbarkeit, sei zuerst bei der Burg zu Hohentrüdingen errichtet worden. Dort hatten zu Ende des 12. Jahrhunderts die Edlen von Truhendingen als Vögte über das Kloster Heidenheim und über eichstättischen Besitz in der Umgebung und als Fundament ihrer Adelsherrschaft eine mächtige Adelsburg bauen lassen, von der noch heute der Kirchturm als ehemaliger Bergfried ein eindrucksvolles Zeugnis gibt. In der Volksmeinung war diese Ansicht noch lange verbreitet. Man suchte in alten Flurnamen wie Leitenweg und Hauptbühl den Beweis zu finden. Doch der so genannte Leitenweg erinnert nicht an das Leiden der armen Sünder, die zur Hinrichtung am Galgen diesen Weg entlang geführt worden sein sollen, sondern an "einen Weg an der Leiten", einem nach Ostheim zu abfallenden Steilhang.

Und der vermeintliche Hauptbühl, einem Berg, auf dem die Verurteilten enthauptet worden sein sollen, heißt in der Mundart "Habühl", wohl aus Hagbühl entstanden, einem Bühl (Hügel), auf dem Hecken standen. Es gibt in Hohentrüdingen keinen Beweis über eine Hochgerichtsstätte bei der Burg. Diese war von Anfang an in Heidenheim gedacht auf dem Hochgericht am Galgenberg an der Straße nach Degersheim und Auernheim. Hohentrüdingen blieb trotz der Burg ein entlegener Ort ohne wirtschaftliche Bedeutung. Heidenheim dagegen liegt im Tal, dort pulsierte in dem Marktort das wirtschaftliche Leben. Dort befand sich auch von Anfang an Wunibalds Kloster als wirtschaftliche Basis für ein frühes Handwerk. In Heidenheim strömten die Menschen an den Markttagen zusammen; auch wenn eine öffentliche Verurteilung auf dem Marktplatz und eine Hinrichtung auf dem Galgenberg erfolgten. Dort konnten die Edlen von Truhendingen ihre Macht zur Schau stellen und zeigen, wer Herr im Lande war, dem man sich zu unterwerfen hatte.

Truhendinger Siegel
Siegel des Grafen Friedrich V. von Truhendingen

Die Vogtei als Basis der Adelsherrschaft in Heidenheim

Da die Güter des Klosters Heidenheim über mehrere Orte im Hahnenkamm verstreut lagen, auch der Besitz des Bischofs von Eichstätt nicht nur in Heidenheim, sondern auch in vielen anderen Orten der Umgebung von Heidenheim eingewurzelt und von den Edlen von Truhendingen bevogtet wude, ergab sich für diese die Möglichkeit, alle diese Güter und Grundstücke auf dem Weg über die Vogtei zu einem Halsgericht der Truhendinger zu verbinden und so den Aufbau einer nach Geschlossenheit strebenden Adelsherrschaft zu verwirklichen.

Den Mittelpunkt dieser Adelsherrschaft bildete die Burg zu Hohentrüdingen, aber die ausführenden Organe der Verwaltung und Rechtsprechung wurden von Anfang mit der Belehnung durch die Vogtei in Heidenheim eingerichtet. Nach dem Aussterben der Hahnenkammlinie der Edlen von Truhendingen im 14. Jahrhundert gelangte schließlich der Halsgerichtssprengel der Burg Hohentrüdingen mit Schwerpunkt in Heidenheim an die Burggrafen von Nürnberg, die ihn später über ihr "Territorial- und Fraischamt" in Heidenheim zum Baustein ihres Territoriums verwendeten. 1535 umfasste das Halsgericht der markgräflichen Burg Hohentrüdingen folgend Orte:

"Bei dem Stock"

Unter einem Stock haben sich unsere Ahnen verschiedene Dinge vorgestellt: Ein Gangstock war kein maschinell hergestellter vornehmer Spazierstock, sondern ein von der Hecke oder aus dem Wald geholter leichter Knüppel. Man sprach vom Weinstock, vom Brunnenstock, vom Ambossstock. In der Kirche steht noch heute der Opferstock, im Bienenhaus der Bienenstock. Im Wald wurden früher die Stöcke der gefällten Bäume zum Ausgraben als Brennholz vergeben. Im Bauwesen sprach man von Stockwerken usw. Eine spezielle Bedeutung musste das Wort Stock auch haben, wenn wir im Salbuch des Klosters Heidenheim um 1400 lesen:

Hier darf man sich nicht etwa den Unterteil (Stock) eines gefällten Baumes vorstellen, sondern ein Gefängnis, wohl ein primitives Steingebäude ohne Fenster. "Finster wie in einem Stock, stockfinster", hört man oft noch heute. Ein solches Gefängnis existierte in Heidenheim lange Zeit, wenn auch unter wechselndem Namen. Einmal im Jahre 1551 ist von "einem Steinsack im Closter Heidenheim" die Rede. Ein gewisser Adam Zölli von Hüssingen wurde hier "etlich Tag im Steinsack im Kloster Heidenheim gevanglich erhalten und seiner Vangknus widerumb erlassen". (10)

Sein Bruder Hans Zölli zu Droßmannsdorf (Roßmeiersdorf) und Michael Löhner, sein Schwager, mussten für den Schaden, den er anderen Leuten zufügte, aufkommen und als Bürgen dafür dem Klosterverwalter Hansen Reimann und dem Überreiter und Verweser einen Eid schwören. Was der Grund für seine Haft im Steinsack des Klosters zu Heidenheim war, ist nicht ersichtlich. Ähnlich erging es einem gewissen Blasius Rost von Nordstetten. Er revoltierte im Bauding des Klosters auf dem Meierhof zu Obermögersheim und wurde daraufhin von den neun Meiern in "Fronvest und Vangknus" gesprochen. Nach Heidenheim kamen an den 10 Jahrmärkten viele Marktbesucher. Deshalb konnte er auch Leute, die den Marktfrieden oder sein Ehaftgericht störten oder im Bauding aufsässig wurden in das Gefängnis, in den Stock zu Heidenheim, stecken lassen. Auch die zum Tod verurteilten Leute wurden vorher in diesem Stock untergebracht.

Aufrichtung des Galgens

Der Galgen, aus Holz erstellt, war den Unbilden der Witterung ausgesetzt und musste daher von Zeit zu Zeit erneuert werden. Darüber haben sich einige Nachrichten erhalten:

Hinrichtungen

Nach dem Tagebuch des Pfarrers Friedrich Mag, (Geilsheim)

Anmerkungen:

  1. StA. Nürnberg, Rep. 122, Nr. 53, S. 92
  2. Walter Kainath, Orts- und Flurnamen in Württemberg, Stuttgart 1951, S. 125, 237 u. 154
  3. a.a.O. S. 125- Buck, Oberdeutsches Flurnamenbuch 1931, S. 76.
  4. Wie Anmerkung 1, S. 91
  5. Hildegard Nordhoff-Behne, Gerichtsbarkeit und Strafrechtspflege in der Reichsstadt Schwäbisch Hall seit dem 15. Jahrhundert, S. 130
  6. StA. Nürnberg, Rep. 120, Vettersche Oberamtsbeschreibung, Oberamt Hohentrüdingen, S. 500-563
  7. Wie Anmerkung 1, S. 84
  8. StA. Nürnberg, Rep. 122, Nr. 59, S. 9
  9. a.a.O. Rep. 122, Nr. 53, S. 57
  10. StA. Nürnberg, Rep. 213, Nr. 461, S. 51
  11. StA. Nürnberg, Rep. 122, Nr. 59, S. 11