1100 Jahre

Ursheim

und Appenberg

Die Dorf- und Gemeindeherrschaft

Mit der Dorfwerdung und der Gemeindebildung in Ursheim erfolgte auch die Entstehung der Dorf- und Gemeideherrschaft. Was ist darunter zu verstehen? Wie ist sie entstanden? Die vielen geistlichen und weltlichen Grundherrn, wie die Äbte des Klosters Heidenheim, des Klosters Auhausen, des Klosters Heiligenkreuz in Donauwörth, des Klosters Zimmern im Ries und selbst die Grafen von Oettingen, die Herren von Gundelsheim und der Deutsche Orden in Oettingen, sie alle verfügten einmal, wenn manche auch nur zeitweilig, im hohen und ausgehenden Mittelalter als Obereigentümer über Grundbesitz in Ursheim. Doch ihre Macht sank bald dahin, bedingt durch die allgemeine Entwicklung der Grundherrschaft zur bloßen Rentenbezugsstelle und die sich verstärkende Landesherrschaft der Territorialherrn. Sie konnten nur noch auf den eigenen Höfen die niedere Vogtei (Schutzherrschaft) ausüben, nur auf diesen Höfen hatten sie etwas zu sagen und ihre Herrschaft erstreckte sich über ihren Hof, nicht auf das ganze Dorf.

Was die Angelegenheit des gesamten Dorfes betraf, was auf den Gassen und auf dem Gemeideland und in den Gemeindehölzern und auf den Weideflächen geschah, was den Hirten, den Schäfer, den Flurer, den Bullenhalter und den Holzwart betraf, darauf hatten die Grundherrn keinen Einfluss, darüber bestimmte die Gemeinde aus eigener Machtvollkommenheit. Die weltlichen und geistlichen Grundherrn konnten auf den ihnen gehörigen großen und kleinen Höfen ihre festgesetzten Abgaben einheben, konnten dafür sorgen, dass jedes große und kleine Gut mit arbeitenden Grundholden besetzt wurde, aber in die Angelegenheiten der Dorfgemeinde hatten sie sich nicht einzumischen. Und das taten sie auch nicht, denn die Genossenschaft der Dorfbewohner, die Gemeinde, bildete einen selbstherrlichen Rechtskreis, der den Grundherrn selbstbewusst gegenübertrat. Doch die Gemeinde brauchte einen Autorität in Gestalt eines adeligen Herren, der die Macht besaß, das durchzusetzen, was sie beschlossen hatte. Diesen Herren, der im Einvernehmen mit den gesamten Dorfbewohnern, auch wenn sie verschiedenen Grundherrn angehörten, die Ordnung überwachte, nannte man den Dorfherrn. Er übte zusammen mit dem Dorfgericht die Dorf- und Gemeideherrschaft aus.

Wappen Truhendingen
Wappen der Truhendinger Grafen

Auch in Ursheim und in Unter- und Oberappenberg kam es wie in allen anderen Orten zur Bildung einer Dorf- und Gemeindeherrschaft. Über ihre Entstehung sind freilich keine schriftlichen Nachrichten erhalten, aber es bestand schon im 15. Jahrhundert eine Dorfordnung, die auf ältere Wurzeln zurückgeht und zunächst nur mündlich fortlebte und eines Tages schriftlich aufgezeichnet wurde. Der Dorfherr scheint schon im 13. Jahrhundert der Graf von Truhendingen (Hohentrüdingen) gewesen zu sein. Als Grundherrn lassen sich die Grafen von Truhendingen wie an vielen anderen Orten im Hahnenkamm und auch in Ursheim nicht nachweisen, wohl aber besaßen sie die Vogtei über die Güter des Klosters Heidenheim. Im 13. Jahrhundert müssen sie hier auch die Dorf- und Gemeindeherrschaft gewonnen haben. Sie waren die Herren, von denen die Macht über das Dorf Ursheim und über Ober- und Unterappenberg ausstrahlte, denn sie herrschten nicht nur über Personen, sondern über das Land der Markung und werden später in der Fachsprache Landesherrn bezeichnet.

Die Grafen von Truhendingen verfügten aber nicht nur über die eine Dorf- und Gemeideherrschaft in Ursheim, sondern auch über die in Westheim, in Hechlingen, in Döckingen, in Altentrüdingen und anderwärts. Sie bündelten diese und erlangten so eine Grundlage für ein späteres Territorium, das nie zur völligen Ausbildung kam. Weil sie nicht überall persönlich anwesend sein konnten, beauftragten sie mit der Verwaltung der Dorf- und Gemeindeherrschaft ihren Kastner, der ursprünglich den Getreidekasten beaufsichtigte und die Vogteigefälle aus den truhendingisch bevogteten Höfen einzog. Da Heidenheim für den Getreidehandel leichter zu erreichen war, verlegten die Truhendinger Grafen ihren Kasten nach diesem Marktort. Aus der Tätigkeit des Kastenverwalters, des Kastners, entstand schließlich ein Amt, das Kastenamt Hohentrüdingen mit dem Sitz in Heidenheim. Dieses Kastenamt Hohentrüdingen wurde zuständig für die Dorf- und Gemeindeherrschaft in Ursheim. Das Kastenamt Hohentrüdingen vertrat die Interessen des Landesherrn im Dorf Ursheim und arbeitete mit dem Dorfgericht eng zusammen.

Unter dem damaligen Dorfgericht in Ursheim darf man sich kein modernes Gerichtsgebäude vorstellen. Auch keine studierten Juristen waren in dem Gericht tätig, sondern ehrbare Bauern, die einen ordentlichen Lebenswandel führten und von Alters her mit dem Dorf, mit seiner Gemarkung und den Lebensgewohnheiten der Menschen vertraut waren. Im Dorfgericht wurde auch nicht über Leben und Tod, über das Blut entschieden, dazu war nur das Hochgericht in Heidenheim zuständig, sondern über die Frevel, über die Vergehen gegen die Ordnung auf den Gassen und Wegen und in der Flur. Das Dorfgericht war ein Niedergericht, das unter der Dorflinde oder im Friedhof tagte. Es durfte nur Verstöße gegen die Dorfordnung mit Bußgeldern belegen und diese waren vom Dorfgericht in der Einung festgesetzt. Da ist z.B. einer über das Saatfeld des anderen gefahren, da hat einer seine Ochsen vor der festgesetzten Zeit auf die Nachtweide getrieben, da wurde einer vom Flurer gerügt (angezeigt), weil seine Frau beim Disteln ein paar Haberstöcke ausgerissen oder an einer verbotenen Hecke Geißproß gebrochen hatte. Da hat einer im Gemeindeholz in seinem Loh versehentlich ein Stammreis abgehauen, Spannprügel gehackt, Schienenstecken zu Körben und Krätzen geschnitten, was verboten war, oder gegen irgendeinen Punkt der Dorfordnung verstoßen.

So wurde ihm vom Flurer die Einung (festgesetzte Strafe) zugesagt und dann später vor versammelter Gemeinde vom Dorfgericht die Buße festgelegt. Die Einnahmen aus diesen Bußgeldern flossen teils in die Gemeindekasse, teils dem Flurer und dem Kastner als Richter zu. Bisweilen wurden sie auch bei Zechgelagen auf Kosten der Gemeinde vertrunken und da schaute nun jeder etwas tiefer in den Krug, wenn er es nicht aus eigener Tasche bezahlen musste. Die Dorf- und Gemeindeherrschaft bewegte die Menschen im Dorf viel intensiver als die Grundherrschaft, deren Vertreter gar nicht im Dorfe lebten und die die Bauern oft nicht einmal persönlich kannten. Denn die Gemeindeherrschaft bestimmte als die zuständige Behörde und Ordnungsmacht im Dorfe das Leben der Untertanen. Die Dorf- und Gemeindeherrschaft von Ursheim gelangte nach dem Ableben der Grafen von Truhendingen nach mehrfach kurzzeitigem Wechsel an die Burggrafen von Nürnberg, die späteren Markgrafen von Ansbach. Sie ließen sie durch ihr Kastenamt Hohentrüdingen mit Sitz in Heidenheim ausüben. Sie bildete ein wesentliches Element dafür, dass Ursheim und auch Ober- und Unterappenberg wie viele andere Orte im Hahnenkamm bei der Markgrafschaft Brandenburg-Ansbach als Landesherren blieben, bis sie 1791 an Preußen und 1806 an Bayern übergingen.