1100 Jahre

Ursheim

und Appenberg

Die Ursheimer Höfe vom 16. bis zum 18. Jahrhundert

Im frühen Mittelalter lagen die Herrschaftsbefugnisse über die Höfe vielfach noch in einer Hand. Das änderte sich im 12. Jahrhundert, als die Edlen von Truhendingen (Hohentrüdingen) die Vogtei, die weltliche Schutzherrschaft über die Güter erlangten. Jetzt hatten die Bauern und Lehner nicht nur die Abgaben für den Grundherrn, sondern auch für den Vogtherrn zu erwirtschaften. Im 17. und 18. Jahrhundert blieben die Bauern zwar in der grundherrlichen Abhängigkeit, aber ihre Selbständigkeit nahm zu und sie konnten freier wirtschaften und selbständiger handeln. Die Grundherrschaft hatte sich zu einer Zins- und Rentengrundherrschaft gewandelt. Die Vogtei ging im 15. Jahrhundert an die Burggrafen von Nürnberg, die späteren Markgrafen von Brandenburg-Ansbach über. Sie wurden nun die Herren im Dorf Ursheim und auch in Ober- und Unerappenberg. Ihre Herrschaft übten sie über ihr Kastenamt Hohentrüdingen aus. Außerdem waren die Leute in diesen Dörfern dem Hochgericht Hohentrüdingen unterworfen, das über Leben und Tod zu richten hatte. Der Kastner, der in Heidenheim seines Amtes waltete, führte den Vorsitz im Dorfgericht, in dem die kleinen Vergehen in der Gemarkung abgehandelt wurden.

Markgraf Friedrich von Ansbach-Brandenburg

Markgraf Friedrich von Ansbach-Brandenburg

Ausschnitt aus dem Dreikönigsaltar zu Heilsbronn

1514 hatte Wolf von Gundelsheim zu Steinhart an Markgraf Friedrich von Brandenburg-Ansbach 17 Güter in Ursheim, darunter die Schmiedstatt und die Badstube, verkauft. Damit war Ursheim, was die Gerichts- und Dorfherrschaft betrifft, ein ziemlich einheitlicher, markgräflicher Ort geworden, in dem nur wenige fremdherrische Güter lagen. Die einzelnen Höfe hatten nach wie vor ihre Abgaben an die verschiedenen Herren und Ämter zu geben. Von den 8 Bauernhöfen (Vollbauern) in Ursheim waren im Jahre 1732 sechs dem Klosterverwalteramt Heidenheim, einer dem Kloster Heilig Kreuz in Donauwörth und einer zum Fürstlichen Oberamt handlohn- und gültbar. Was heißt das? Das Kloster Heidenheim war im 16. Jahrhundert anlässlich der Reformation aufgelöst und in das markgräfliche Territorium eingegliedert worden. Die Mönche haben das Kloster verlassen, die Klostergüter zog der Markgraf von Ansbach ein und setzte über sie einen weltlichen Beamten, den Klosterverwalter. Aus dem ehemaligen Kloster als geistlichen Grundherrn wurde nun ein weltliches markgräfliches Klosterverwalteramt Heidenheim. Ebenso geschah dies in Auhausen. Die klösterlichen Untertanen in Ursheim und Appenberg wurden dadurch nicht freie Bauern, sondern mussten ihre Abgaben nunmehr an die Klosterverwalterämter Heidenheim und Auhausen entrichten. Sie blieben diesen Klosterämtern gült- und handlohnbar.

Was heißt nun gültbar?

Das mittelhochdeutsche Wort "die gülte" bedeutet "Schuld, Zahlung, Einkommen, Rente, Wert, Preis". Um 1400 hatten die sechs Bauern zu Ursheim ihre Gült an das Kloster noch in Naturalien, in Gültkäse, in Getreide (rauhes und lauteres Korn), in Kern (enthülster Dinkel) und Öl bezahlt. Um 1700 waren die Naturalabgaben längst in Geld abgelöst. Die Höfe wurden zum Klosterverwalteramt Heidenheim gültbar. Ein Hof von den acht Höfen hatte seine Gült an das Kloster Heilig Kreuz in Donauwörth abzuliefern, er war dorthin gültbar, ein anderer an das Fürstliche Oberamt Oettingen, er war nach Oettingen gültbar. Diese beiden Höfe waren natürlich in der Oberhoheit des Markgrafen von Ansbach, aber ihre Gült mussten sie fremden Herrschaften leisten.

Was bedeutet handlohnbar?

Darüber steht z.B. im Jahre 1487 geschrieben:

Hier ist als neuer Besitzer auf den Lollenhof Hans Mayer von Ursheim aufgezogen. Es fand also ein Besitzwechsel statt. Der Obereigentümer, das Kloster Heidenheim, verlangte als Grundherr dafür eine einmalige Besitzwechselabgabe, den sogenannten Handlohn. Der neue Besitzer Hans Mayer musste vor dem Abt des Klosters Heidenheim den neuen Hof bestehen. Das mittelhochdeutsche Wort "besten" bedeutet "stehen bleiben, bleiben" aber auch "erwerben, zugestehen". Dafür, dass der Grundherr dem neuen Besitzer den Hof zur Nutzung überlässt, musste der auf den Hof ziehende Bauer den Handlohn (die Besitzwechselabgabe) zahlen. Bei den 6 von 8 Bauernhöfen in Ursheim erhielt "wenn es zu Fällen kam" das Klosterverwalteramt Heidenheim immer den Handlohn.

Bei kleineren Anwesen, den Selden, - und davon gab es in Ursheim viele - wurde von der Herrschaft bei der Hofübergabe kein Handlohn fällig. Im Salbuch 1535 steht darüber geschrieben:

Was bedeutet zinsbar?

Seit dem frühen Mittelalter hatten die Grundherrn als Entgelt für die Nutzung von Grund und Boden einen Grundzins gefordert. Ob er in ältester Zeit in Naturalien geleistet wurde, kann mangels füher Quellen nicht gesagt werden. Um 1400 war er längst in Geld abgelöst. Der Grundzins war meist in seiner Höhe festgesetzt, so dass der Zinspflichtige gegen willkürliche Steigerungen geschützt war. Er wurde gewöhnlich in 2 Raten gefordert, die erste am Walburgistag (1. Mai), die zweite an Michaelis (29. September). Nach den Fälligkeitstagen bezeichnete man ihn auch als Walburgis- und Michaeliszins. Die Grundherrschaft bezeichnete einen Hof, der Grundzinsen zu erbringen hatte als zinsbar. Auch das Kastenamt Hohentrüdingen bezeichnete die Abgaben, die für die Vogtei zu erbringen waren, als Steuer. Der Hof galt als steuerbar.

Was bedeutet vogtbar?

Entscheidend für die Zugehörigkeit zu einer Herrschaft wurde für einen Hof die Vogtei, die Gerichtsherrschaft. "Wer mich richtet, ist mein Herr", dieser Grundsatz galt das gesamte Mittelalter hindurch. Mit der Vogtei war aber auch der Schutz verbunden, den ein Hof empfangen durfte. Die Gerichtsherrn im hohen und ausgehenden Mittelalter waren in Ursheim die Edlen von Truhendingen. Ihnen folgten um 1400 die Markgrafen von Brandenburg-Ansbach. Sie beauftragten mit der Verwaltung der Vogteigefälle das Kastenamt Hohentrüdingen (Sitz in Heidenheim). Da die Markgrafen auch in den Besitz der Klöster Heidenheim und Auhausen gelangten, beherrschten sie auch deren Höfe als Grundherrn. Dadurch, dass die Markgrafen auch noch 1514 die Güter des Wolf von Gundelsheim kauften, bündelten sie alle Macht in Ursheim durch die Vogtei in ihren Händen. Fast alle Anwesen in dem Ort waren zum Kastenamt Hohentrüdingen vogtbar. So wurde das Dorf in langer, Jahrhunderte dauernder Entwicklung zum markgräflich-ansbachischen Ort.

Die Amtsbeschreibung von 1732 berichtet:
Über Unterappenberg steht geschrieben:
Über Oberappenberg steht geschrieben:
Über die Wiesmühl steht 1732 geschrieben:
Über den Bergershof steht geschrieben: