Um das Zusammenleben im Dorf und das erfolgreiche Wirtschaften in Feld und Flur möglichst spannungsfrei zu halten, schuf sich die Gemeinde in Zusammenarbeit mit der Dorf- und Gemeindeherrschaft, dem Kastenamt Hohentrüdingen, eine Ordnung, die anfangs mündlich vereinbart und gewohnheitsmäßig befolgt, später auch schriftlich festgehalten wurde. Der erste Punkt befasste sich mit den Erblucken. Erblucken sind Lücken, die der einzelne auf gewissen Grundstücken zu dulden hatte, damit die Herde möglichst ungehindert die Weidegründe und das Brachfeld erreichen konnte. Der Bauer hatte sie auf seinen Grundstücken zu dulden, denn die Beweglichkeit der Viehherden musste gewährleistet sein und das Wohl der Gemeinde war wichtiger als das Recht des Einzelnen. Über die Erblucken steht in der Dorfordnung geschrieben:
Kaum jemand auf dem Dorfe kann in unserer von Maschinen beherrschten Arbeitsweise in der Landwirtschaft noch nachempfinden, welchen hohen Rang in früheren Zeiten das Weidewesen einnahm. Das gesamte Rindvieh des Ortes wurde jahrhundertelang in jeder größeren Ortschaft, auch in den beiden Appenberg, vom zeitigen Frühjahr bis in den Spätherbst hinein unter der Aufsicht eines gedungenen Hirten auf die Weide getrieben. Das Vieh musste sich draußen in der Gemarkung sein Futter selbst suchen. Das war zunächst die einfachste Art, den verhältnismäßig geringen, aber doch lebensnotwendigen, Rinderbestand zu erhalten. Stallfütterung im Sommer blieb bis Ende des 18. Jahrhunderts unbekannt. Es mangelte an Transportmöglichkeiten und das Heimführen des Futters mit Schubkarren oder gar das Heimtragen auf dem Rücken erwies sich auf die Dauer als beschwerlich. So war jeder Bewohner, ob wohlsituierter Meier, Hübner oder Lehner oder armer Seldner gezwungen, sein Vieh in die gemeinsame Dorfherde "einzuschlagen" und dem Hirten je nach Anzahl seiner Rinder den entsprechenden Lohn zu reichen.
Der Vorrang der in der Dorfgemarkung umherziehenden Herde steigerte sich in einem so hohen Maße, dass die einzelnen Dorfgenossen auf ihren privaten Grundstücken manchen Eingriff der Gemeinde an Lucken-, Trieb- und Hutrechten hinnehmen mussten. So wurde der Herde eine Vorhut auf den privaten Wiesen bis Georgi (23.April) oder spätestens bis Walburgi (1.Mai) eingeräumt, die jeder Bauer bis zu diesem Zeitpunkt zu dulden hatte. Man bezeichnete diese Vorweide auf den Wiesen als Blumenbesuch. An Walburgi wurden dann die Wiesen für die Dorfherde geschlossen, damit Heu und Grummet für die Überwinterung der Viehbestände gedeihen konnten. Der Hirte musste nun zu diesem Zeitpunkt alltäglich auf die sogenannten ewigen Weidegründe ziehen, in Ursheim auf den Gemein- Glenk- Espan, auf die mittlere und obere Nachtweid, auf die Röthfeldweide und den Gemeindestriegel usw. Im Herbst nach Michaelis, wenn die Wiesen abgeerntet waren, durfte er wieder diese besuchen und nach der Getreideernte auf das Weisch (Stoppelfeld) treiben. Darüber schreibt die Ursheimer Dorfordnung:
Das mittelhochdeutsche Tätigkeitswort ruegen oder ruogen bedeutet "melden, mitteilen, sagen", aber auch "anklagen, beschuldigen, tadeln, gerichtlich anzeigen". Diese unangenehme Aufgabe des Anklagens oblag dem Flurer oder auch "der Gemeind Knecht" genannt. Als Feldpolizist hatte er darauf zu achten, dass keine Frevel in Feld und Wald geschahen. Traf er auf seinem täglichen Gang hinaus in die Gemarkung jemanden an, der gegen die Dorfordnung verstieß, so mußte er diesen Frevler rügen, das heißt ihn anklagen und sein Vergehen vor das Dorfgericht bringen, das die Strafen verhängte. Hierbei ging es natürlich nicht um Tod und Leben, nicht um Blut und fließende Wunden, wie man damals sagte, sondern nur um einige Kreuzer, die zu zahlen waren, denn das Dorfgericht war ein Niedergericht. In ihm saßen keine studierten Juristen als Richter, sondern ehrbare Bauern, die aufgrund langer Erfahrung und ordentlicher Lebensführung für Recht und Ordnung im Dorf zu sorgen hatten. Die Ursheimer Dorfordnung sieht Strafen für folgende Vergehen im Gemeindewald vor:
Dieses Verbot, kein Stammreis umzuhauen, bezog sich vor allem auf die Bewirtschaftung des Niederwaldes im Gemeindeholz, der der Brenn- und Zäunholzgewinnung diente. Noch bevor Kohle-, Öl- oder Elektroheizung auf dem Dorfe Einzug hielten, wurde jedem berechtigten Dorfgenossen alljährlich ein Anteil aus dem Gemeindewald zur Abholzung der Stockausschläge zugeteilt. Jeder hatte sorgsam darauf zu achten, daß kein Stammreis, kein Bäumlein, das aus einem Samen (Buchecker oder Eichel) entsprossen war, abgehauen wurde. Denn diese Stammreiser sollten einmal zu großen Samen- oder Schmerbäumen heranwachsen, die Früchte für die Schweinemast im Herbst abwarfen, das sogenannte Geeckerich. Alle alten Waldordnungen achteten streng darauf, daß an Stammreisern nicht gefrevelt wurde.
Darüber schreibt die Ursheimer Dorfordnung vor:
Spänn- oder Spannprügel wurden früher vor allem von Bauern und Fuhrleuten für das Spannen der eisernen Ketten an den Leiterwagen oder Holzfuhren gebraucht, Man besorgte sie oft heimlich aus dem Gemeindewald, wodurch dieser geschädigt wurde, denn der Bedarf an solchen Prügeln war oft groß.
Da es früher noch keine industrielle Fertigung gab, wurden Butten, Krätzen und Besen entweder von Butten- und Krätzenmachern oder von geschickten Leuten selbst hergestellt, Dazu brauchte man Schienen aus dem Wald und Weiden von den Weidenkoppen. Da viele Menschen dieser Tätigkeit besonders im Winter nachgingen, wäre der Gemeindewald geplündert worden. Schienen und Reifen konnte man sich ja aus den Zuteilungen von Brenn- und Zaunholz aussuchen, die einem jeden Dorfgenossen alljährlich zugewiesen wurden.
Roß und Ochsenbuben hüteten früher die Pferde und Ochsen. Oft war es schon kalt, dann schürte man auf der Weide ein Feuer. Auf den Weidegründen standen oft alte Bäume zum Unterstellen bei Unwetter und Hagelschlag (Hagelbäume). Sie standen unter besonderem Schutz und durften nicht durch Feuerschüren vernichtet werden. Daher diese hohe Strafe.
Die Laubbäume haben die Eigenschaft, dass sie sich nach dem Abholzen nach einer gewissen Zeit aus dem Wurzelstock wieder erneuern können. Nach zehn bis zwanzig Jahren sind die Stockausschläge dann so weit, dass sie mit dem Beil zur Brennholzgewinnung abgeschlagen werden können. Die Fläche, auf der die Stockausschläge mit dem Beil abgeschlagen wurden, nannte man den Schlag, im Gemeindeholz die Gemeindeschläge. Nach dem Abschlagen konnte Licht auf den Boden fallen, zwischen den Stöcken wuchs gutes Gras, das nun zum Abgrasen und Abweiden dienen konnte. In den ersten fünf Jahren(bis ins fünfte Laub) war es verboten, in den Gemeindeschlägen zu grasen und das Vieh dort zu hüten, zum Schutze der jungen Triebe.
Deckbänder waren wohl dünne Stangen zum Halten der Strohbüschel auf dem Strohdach.
Als Loh, Mehrzahl Löhe, bezeichnet die Dorfordnung sowohl die Fläche, als auch die Menge der Stockausschläge, die dem einzelnen als Brenn- oder Zäunholz aus dem Gemeindewald zugeteilt wurden. Sie mussten rechtzeitig aus dem Wald geschafft werden.
Es handelt sich hier um die Getreidefelder. In der ehemaligen Dreifelderwirtschaft waren die einzelnen Grundstücke mit sehr schmalen Rainen abgegrenzt, auf denen Gras gewachsen ist. Für die "kleinen Leute" im Dorfe bedeutete dies eine Verlockung, das Gras für ihre Ziegen mit der Sichel abzugrasen. Dabei wurde das Getreide erfaßt. Daher war das Grasen in den Getreidefeldern verboten.
Die Wiesen hatten vor Walburgi der Dorfherde offenzustehen. Nach Walburgi dienten sie der Heu- und Grummetgewinnung. Daher war das Grasen auf ihnen verboten.
Nicht alle Wiesen wurden im Mittelalter zweimal im Jahr gemäht. Es gab einmähdige und zweimähdige Wiesen. Die Lachwiesen waren zwiemähdig, das heißt, dass nach der Heuernte auch darauf Grummet wachsen sollte und sie nicht beweidet werden durften.
Heute wird das Weisch wenige Tage nach der Ernte umgebrochen. Früher lag das Stoppelfeld wochenlang den Dorfherden, auch den Gänsen offen. Das Rechen auf dem Soppelfeld hätte die darauf wachsenden Kräuter gefährdet und die Weide geschmälert.
Die Scharte ist ein distelartiges, jedoch nicht stacheliges Gewächs, wurde früher zum Gelbfärben verwendet. Dass Disteln im Getreidefeld verboten war, ist merkwürdig, zeugt aber davon, dass das Getreidefeld streng geschützt war. Das Herausziehen war wohl im jungen Saatfeld erlaubt.
Die Saatfelder mussten am Walburgistag mit Flecht- oder Dornenzäunen zum Schutz gegen die herumziehenden Dorfherden versehen werden. Wer es nicht tat, wurde bestraft.
Hier handelt es sich um die Holzbezüge aus den Gemeindehölzern. In früheren Zeiten besaßen im Hahnenkamm meist nur die großen Meierhöfe eigenen Wald, gewöhnlich Meierholz genannt. Die Bauern, Lehner und Seldner bezogen alle ihr Brenn- und Zäunholz aus dem Gemeindewald. Zur Brenn- und Zäunholzgewinnung diente vor allem der Niederwald, sehr oft Loh genannt, was eigentlich "lichter Weidewald" bedeutet. Der Niederwald bestand meist aus Stockausschlägen der Laubbäume, die nach einer Zeit von 10 bis 15 Jahren immer wieder abgeholzt wurden. In dieser Zeit waren die Triebe gerade so stark, dass die sich noch mit dem Beil fällen und zerkleinern ließen. Mit dem Beil ging die Arbeit des "Holzmachens" damals rascher vonstatten als mit der unzulänglichen Säge. Je nach der Zahl der berechtigten Dorfgenossen wurde der Gemeindewald - besser gesagt das Gemeindeholz, weil man den Begriff Wald nur für ganz große Waldungen verwendete - von eigens dafür bestimmten, erfahrenen Personen in Stücke eingeteilt, die dann durch das Los an die Berechtigten zum Abholzen verteilt wurden. Im roten Gründlein, Koreislein und Holderhölzlein scheinen die Löhe - so nannte man die abzuholzenden Teile - nicht von besonderer Güte gewesen zu sein, was schon der Name Holderhölzlein besagt. Deshalb wurden in diesen Gemeindehölzern die Löhe nach dem Gleichheitsgrundsatz verteilt. Bauern und Seldner bekamen je einen Loh. In den anderen Gemeindehölzern erhielten die Bauern, sowie der Pfarrer und die Müller zwei Teile, die Seldner nur einen. Wollte ein Bauer oder Seldner Stammholz aus dem Gemeindeholz beziehen, so musste er es bezahlen, während die Abgabe des Brennholzes kostenfrei erfolgte.
Im Mittelalter war der Hahnenkamm vorwiegend Laubwaldgebiet, was durch viele Flurnamen, die auf Wald und Rodung Bezug nehmen, erwiesen ist. Der Laubwald diente nicht nur der Brenn- und Zäunholzgewinnung, sondern auch der Viehweide und Schweinemast. Die Schweine wurden den Sommer über notdürftig ernährt, im Herbst zur Mast in die Wälder getrieben, wo sie Eicheln und Bucheckern fanden. Massen von Schweinen konnte auch der Wald nicht ernähren, daher hielt sich die Schweinezucht in den notwendigen Grenzen. Vollbauern, die außer ihrer Familie auch noch Knechte, Mägde und Taglöhner zu ernähren hatten, durften doppelt so viele Schweine in die Eicheln schlagen wie die Seldner, die sich in der Regel mit einem Schwein zufriedengeben mussten. Um keine Ungerechtigkeiten aufkommen zu lassen, war das Klauben (Auflesen) von Eicheln und Bucheckern verboten und wurde mit einer verhältnismäßig hohen Geldstrafe belegt.
In der Rohrach durften nur Vollbauern, Lehner und Seldner fischen, den Hausgenossen war es verboten. Sie waren von den Einheimischen aufgenommen worden, besaßen aber selbst kein Eigentum und kein Gemeinderecht. Beim Fischen durften die Wiesen nicht betreten werden, solange diese eingeschlagen waren, von Walburgi bis Michaeli. Auf dem Klänkespan, der ein ewiger Weidegrund war und auf dem das Gras durch das Weidevieh kurz gehalten wurde, war das Fischen auch in der Zeit, in der es auf den Wiesen verboten war, erlaubt.