Hohentrüdingen

Geschichte und Geschichten eines Dorfes

Abgaben an das Kastenamt in Hohentrüdingen

Die Obereigentümer am Grund und Boden in Hohentrüdingen waren im 12. Jahrhundert die Edlen von Truhendingen. Zugleich übten sie die Schutzherrschaft über ihre Untertanen in dem Ort aus. Dieser Zustand änderte sich nicht, als im 15. Jahrhundert die Markgrafen von Brandenburg- Ansbach an die Stelle der Truhendinger Edelherren traten. Über das Kastenamt Hohentrüdingen mit Sitz in Heidenheim, das zugleich die Aufgaben das Vogtamtes wahrnahm, herrschten nun die Markgrafen jahrhundertelang bis zum Jahre 1791 über den Ort. Ja sie wählten ihn sogar zum Sitz eines Oberamtes aus. Die Rechtsbefugnisse lagen hier in Hohentrüdingen einfach. Die Markgrafen waren die einzigen Herrschaftsträger in dem hochgelegenen Hahnenkammdorf. Grundherrschaft und Vogtei vereinigten sich in einer Hand.

Darum heißt es im Salbuch 1535:

Die Ortschaft ist aus dem Zubehör zur Burg, dem ehemaligen Bauhof durch dessen Aufteilung und durch weitere Rodung herausgewachsen. Eine fremde Grundherrschaft konnte hier nicht einwurzeln. Das hatte auch zur Folge, daß die sich entwickelnde Gemeinde in der Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten stets streng der Dorfgemeinschaft des Kastenamtes Hohentrüdingen mit Sitz in Heidenheim unterworfen war, zumal auf der Burg zu Hohentrüdingen auch noch der Oberamtmann als Stellvertreter des Landesherrn, des Markgrafen, wohnte.

Die Höfe der einzelnen Dorfgenossen hielten sich durch die Jahrunderte hindurch in bescheidenen Grenzen und wurde, was die Betriebsgröße angelangt, alle in die Stufe der Selden eingereiht, wenn sie auch nicht gleichgroß bemessen waren und der eine Seldner etwas mehr, der andere weniger Grund und Boden bewirtschaftete. Selbst der größte Hof, im Volksmund Bauer genannt, erreichte nicht die Größe eine Hufe oder gar eines Meierhofes. 1535 bestanden in Hohentrüdingen 1 Hof und 47 Kleinbauern, Seldner genannt. Aber auch diese kleinen Leute von Hohentrüdingen hatten Abgaben an die Herrschaft zu erwirtschaften, denn sie saßen ja auf deren Obereigentum und wurden von ihr geschützt. Was jeder Seldner oder Hausinhaber zu entrichten hatte, wurde um 1430 aufgezeichnet. Wir erfahren dabei auch die Namen der Einwohner, die um diese Zeit in Hohentrüdingen lebten.

Abgaben des Zehnten
Abgaben leistende Bauern. Ausschnitt aus dem Heidelberger Sachsenspiegel, Anfang 14. Jahrhundert.

Die Besitzwechselabgaben

Außer den jährlich ständigen Gefällen für die Nutzung des grundherrlichen Bodens hatten die Höfe im Kastenamt Hohentrüdingen auch noch Abgaben zu leisten, wenn ein Besitzwechsel auf ihnen eintrat. Wurde ein Hof an den Sohn des jeweiligen Eigentümers übergeben, wurde er verkauft oder trat ein plötzlicher Todesfall des Besitzers ein, so schalteten sich das Kastenamt als Vogtherr und bisweilen auch das Klosterverwalteramt Heidenheim als Grundherr ein und verlangten eine Besitzwechselabgabe. Der Hof mußte vor dem Kasten- und Kloserverwalteramt, also vor dem Kastner und dem Klosterverwalter bestanden, das heißt rechtlich übernommen werden. Wir wurden heute sagen: Der Hof wird zugeschrieben. Heute geschieht das vor dem Notar, früher vor dem Kastner und dem Klosterverwalter in Heidenheim. Diese Besitzwechselabgaben fielen besonders bei den größeren Höfen, bei den Meierhöfen, Huben und Lehen ins Gewicht. Hier soll zur Veranschaulichung ein Beispiel eines Besitzwechsels aus Hechlingen aus dem Jahre 1545 angeführt werden:

Hier hat also ein Konrad Defner in Hechlingen von Valentin Kratzmeyer eine halbe Hufe gekauft. Es trat somit ein Besitzwechsel ein. Dafür verlangten das Kastenamt Hohentrüdingen als Vogtherr (Schutzherr) und das Klosterverwalteramt Heidenheim als Grundherr eine Besitzwechselabgabe, Handlohn genannt. Es mußte hier also an zwei Herrschaftsträger auf dem Hof Handlohn bezahlt werden. Ein derartiger Fall konnte in Hohentrüdingen, selbst bei dem Hof des Bauern, des einzigen im Dorf, nicht eintreten, weil in diesem Ort keine zersplitterte Herrschaft vorhanden war. Der Hof war nur dem Kastenamt Hohentrüdingen Handlohn schuldig, nicht aber dem Kloster in Heidenheim, das in Hohentrüdingen keine Rechte am Grundbesitz hatte. Im Salbuch 1535 steht über den Hof des Bauern zu Hohentrüdingen folgender Eintrag:

Damit ist nicht der alte Bauhof der Edlen von Truhendingen gemeint, sondern der im 15. Jahrhundert neu gebildete Bauernhof mit dem Hofnamen Bauer. Die übrigen 47 Seldengüter von Hohentrüdingen waren wegen ihrer geringen Größe von einer Besitzwechselabgabe befreit. Es wurde nur eine Maß Wein vom abgehenden Besitzer und vom neu aufziehenden Seldner auch ein Maß Wein gegeben. Darüber berichtet das Salbuch 1535:

Kein Todfallabgabe (Besthaupt)

Ein tragischer Besitzerwechsel konnte bisweilen beim plötzlichen Tod des Hofinhabers eintreten. In diesem Fall forderten die Herrschaften in ältester Zeit das gesamte Besitztum vom meist unfrei geborenen Bewirtschafter zurück. Das war ein schwerer Schicksalsschlag für seine Familie. In späterer Zeit erfolgte eine Milderung dieser Belastung, indem der adelige Obereigentümer nur das Besthaupt, das beste Stück Vieh, verlangte. Für die Hohentrüdinger Anwesen insgesamt wurden derartige Todfallabgaben überhaupt nicht gefordert, dazu waren die Anwesen viel zu gering. Nur die großen Meierhöfe und die Hufen und Lehen waren davon betroffen.