Der Durchleuchtigsten Fürstin und Frauen, Frauen Christianen
Charlotten, verwittibten Markgräfin zu Brandenburg, Herzogin in
Preußen, zu Magdeburg, Stettin, Pommern, der Casuben und
Wenden, zu Mecklenburg, auch in Schlesien und zu Crossen,
Burggräfin zu Nürnberg, Gräfin zu Hohenzollern und
Schwerin, Frauen der Lande Rostock und Stargard p.p., geborene
Herzogin zu Württemberg und Teck, Gräfin zu
Mömpelgard und Frauen zu Heidenheim p.p., Obervormunderin und
Landesregentin, unserer gnädigsten Fürstin und Frauen,
derzeit verordneter Rat, Hof Commendant und Oberamtmann, Ich Georg
Friedrich von Künßberg, uff Ermreuth und Thurnau, dann
Ich Phillip Christoph Schneider, derzeit verordneter Kastner zu
Hohentrüdingen, urkunden und bekennen in Kraft dieses Briefes,
demnach eine Ehrsame Gemeinde zu erstgedachten Hohentrüdingen
neben dem Gericht allda, uns als ihre vorgesetzte Amts-Herrschaft zu
mehrmalen untertänig und gehorsam zu erkennen gegeben,
welchergestalten in dem Dorf und auf dem Feld sich öfters
allerhand Unordnungen ereignet, deswegen die unumgängliche
Notdurft erfordern wolle, eine Dorfordnung zu begreifen, wie es
fürters hin und in das Künftige bei ihnen und ihren
Nachkommen, in einem oder dem andern, auch mit Bestrafung
derjenigen, so diesfalls auf ein und andere ungebührliche sich
betreten lassen möchten, gehalten werden solle.
Derentwillen sie dann in solchen Punkten nicht allein die fernere
Notwendigkeit erwogen, sondern auch zu besserer Nachricht und
Erläuterung sämtlich in dem Gericht und Gemeind einhellig
beschlossen, gut geachtet und beraten hätten, dass damit ein
und andere inskünftig besorgende Irrung, Stritt und
Ungelegenheit in Zeiten fürgebauet werden möchte, sie
selbige ordentlicherweise zu Papier bringen zu lassen wollten, mit
untertäniger Bitte, Wir als ihre unmittelbare vorgesetzte
Amtsherrschaft, sollten ihre wohlmeinend fürgetragenen Punkte
und Artikul nicht allein gnädigst und geneigt wahrnehmen,
für notwendig erkennen und ufmerken, sondern auch zu desto
besserer Handhabung und Vollziehung aller und jeder derselben
Ordnung einverleibter Artikul, signieren und bestätigen. Wann
wir dann hierum willen solch ihr Ansuchen nicht vor unziemlich,
sondern als zu Vorkommung und Abschneidung vieler Irrungen und
Gezänke, vielmehr vor ratsam und gut angesehen und erachtet,
ihnen damit zu willfahren, als ordnen und setzen wir hiermit, und
Kraft dies offenen Briefs, meinen und wollen auch anstatt und von
wegen Höchstgedacht Ihro Hochfürstlichen Durchleichtin,
unserer gnädigsten Fürstin Obervormunderin und
Landesregentin.
Dass alle nachfolgende Artikul, vom Anfang bis zum Ende, allhier in
dem Dorf Hohentrüdingen und zu Feld, in zutragend oder
begebenden Fällen unverbrüchlich, steif und fest, bei
Vermeidung der daraufgesetzten Strafe allerdings nachgelebet werden
solle.
Hat der Gerichts-Bürgermeister alles zu gebieten und zu
verbieten und soll sich kein Gemeinsmann unterstehen, bei Haltung
der Gemeind, oder wann er von Gemeindswegen etwas zu bestellen hat,
ihm mit groben, harten und unbescheidenen Worten zu begegnen,
sondern seine Sach mit Bescheidenheit vorbringen und wann er die
Gemeinsleute schweigen heißt, still sein, bei Straf vor
Gericht ein Ort.
Wann zur Gemeind geläutet oder durch den Bürgermeister
mündlich geboten wird, es erscheint aber der Gemeinsmann in der
Stund nicht, oder lässet sich durch die Seinigen nicht
entschuldigen, so solle er, wie allerorten üblich, ein halben
Ort Strafe vor Gericht erlegen.
Soll ein jeder Gemeinsmann mit der Fuhr und Anspann, als zwei, drei
oder vier Stück, wie ers zu seinem Haushalten vonnöten
hat, beim Gemeindienst erscheinen und die Fuhren, die ihm vom
Bürgermeister angedeutet worden, getreulich verrichten oder
widrigenfalls von einer Fuhre ein Ort, nicht weniger von einem
Stück Anspann so viel Straf vor Gericht erlegen.
Die Gemeinsleute, die mit Fuhren in der Gemein dienen, sollen nur
halb soviel Handdienst tun, als die allein mit der Hand dienen.
Wann der Bürgermeister Manns-Personen zum Gemeinddienst
bestellet, wo der Gemeinddienst stark ist, und durch Weibsleut oder
gar untaugliche Kinder nicht kann verrichtet werden, so sollen die
Untauglichen gleich wieder nach Haus geschickt werden und der
Gemeinsmann wegen seines Ungehorsams einen halben Ort Strafe vor
Gericht erlegen.
Sollen die Gemeinsleute, wo sie zum Gemeindienst bestellet werden,
Sommerszeit vormittag von 6 bis 10 Uhr, nachmittags von 12 bis 4
Uhr, Winterszeit vormittags von 7 bis 10 Uhr, nachmittags von 12 bis
3 Uhr, wer aber eine Stund in den obgemeldeten Stunden nicht
erscheint, der soll einen halben Ort Straf vor Gericht erlegen.
Daferne sich aber einer oder der andere aufwerfen und mit der
Gemeind nicht heben und tragen wollte, solle derselbigen aller sonst
gehabten Gemein Nutzungen, es mögen diese Namen haben, wie sie
wollen, verlustiget sein.
Wann der Gerichts- und Dorfbürgermeister vor der ganzen
Gemeind, zu deren ihren Nutzen und Frommen etwas verbietet, es sei
gleich Hüten, Holzäpfel- und Birnschütteln, Weisen-
und Weideinschlagen und dergleichen, oder wann die Gemeind auf ihren
Vorschlag zu deren besten unter einer gewissen Straf miteinander
etwas verbietet und aufnimmt, es mag auch Namen haben, wie es wolle,
so sollen, die freventlich darwider Handelnde, mit der von beiden
Bürgermeistern vor der Gemein diktierten Strafen
ohnnachlässig beleget werden.
Was aber mit Hüten und Grasen vor mutwillige Frevel vorgehen,
die sollen jedesmalen von einem Stück mit 15 Kreuzer, die
geringen aber mit einem halben Ort, wie in allen Gemeinden,
üblich, gestrafet werden. Besonders aber hat man sich im
Winter- und Sommerfeld nach geschoßtem Getreide des Grasens
bei einem halben Gulden Straf zu enthalten. Die Rain aber Rain aber
an den Erntezeiten die Anstößer miteinander abzugrasen.
Sollen die Gemeidweg im Dorf und auf dem Feld fleißig gemachet
werden. Dagegen die Weg im Winter- und Sommerfeld mit dem Hüten
wegen Beschadung der Früchte verboten sein und zwar in solang,
bis die Früchte vom Feld sind bei Straf eines halben Orts von
jedem Stück.
Wann in der Gemeind etwas zu verbeuten oder auszusteigern ist, so
sollen die Bürgermeister es treiben, so hoch sie können
und wann die Gemeindsleut nicht wollen darvor geben, was recht ist,
sollen sie Macht haben, es an die Benachbarte oder Meistbietende zu
verkaufen. Da auch ein Gemeindsmann, der etwas in der Gemeind
gebeutet oder bestanden und auf die ihm gesetzte drei Termin, als
Martint, Weihnachten und Lichtmeß nicht bezahlet, sondern
verstreichen läßt, solle alsdann denen
Bürgermeistern ebenmäßig erlaubt sein, den Tag nach
Lichtmeß Pfänder aus denen Häusern zu nehmen oder zu
tragen, in wes Namen es sein mag, die hierauf onparteiisch zu
taxieren und damit die Gemeind zu befriedigen.
Soll das Hüten auf denen Wiesen, wie auch Weisch oder
Stupfelfeld gänzlich verboten sein in solang, bis es in denen
Feldern Platz gibt und zuvor der Herrschaftliche Zehnte
weggeführet ist bei der Straf eines halben Orts von jedem
Stück.
Soll das Halb- oder Weidvieh, absonderlich das Handeln mit denen
Juden der zwei- bis dreijährigen Stier, als wodurch man den
Gemeindsmann ruiniert, der Gemeind aber ihre Weid schmälert,
ganz verboten sein, also dass keinem nicht mehr Vieh von denen Juden
zu handeln erlaubt sein solle, als was er zu seinem Gut
vonnöten hat; nämlich einer, der ein kleine Selden hat,
darf nicht mehr als zwei Ochsen halten. Die aber so große
Selden besitzen, drei bis vier Stück Anspann zu halten erlaubt
sein, ausgenommen derjenige Gemeindsmann, welcher viel eigen
Stück, oder ein Lehengut bei seiner Solden hat, dem ist
vergönnt, ein oder zwei Stück mehr zu halten. Junges Vieh
aber selbst zu ziehen, ist einem jeden erlaubt, so viel er auf
seinem Gut erhalten kann. Wer darwider handelt, soll von einem jeden
Stück einen Gulden Weidgeld in die Gemeind geben.
Alldieweilen durch die vielen angenommenen Hausgenossen, ausgenommen
diejenigen, die hier erzogen und geboren sind, und etwan bei ihren
Eltern oder Geschwistern eingenommen werden können,
gnädigster Herrschaft in ihren Waldungen, denen Gemeindsleuten
aber großen Schaden an ihrer Nahrung zugezogen wird. So soll
hinfüro ein Gemeindmann gar keinen fremden Hausgenossen
einnehmen, er habe zuvor der Amtsherrschaft und der Gemeind Konsens
erlangt und nebst 50 Kreuzer Bürgschaft geleistet, welchen
Hausgenoß alsdann jährlich in die Gemeind 1 Kreuzer und
auch so viel derjenige Gemeindmann, so selbigen einnimmt, bezahlen
soll.
Auch wird einem Hausgenossen, der Vieh austreiben tut, auferlegt,
hievon das schuldige Weidgeld, gleich wie in anderen Gemeinden
üblich, zu geben, als: Von einer Kuh 30 Kreuzerlein, von einem
2 bis 3jährigen Rind 15 Kreuzer, worunter jedoch solche
Gemeindleut nicht zu verstehen, die ihre Gut altershalber einem Kind
überlassen und gleichwohlen noch eigen Stück haben, als
denen ohne Weidgeld erlaubt, soviel Vieh zu halten als sie von ihren
Gütern ernähren können. Doch aber soll kein
Geiß, dieweil sie so gar schadhaft sein, unter keiner Herd
geduldet, auch gar nicht auf die Gemeind getrieben werden, es
wäre denn ein Armer, der keine Kuh vermag, dem ist eine
Geiß zu halten erlaubt.
Die Gemeindwasen sollen mit dem Hüten bis Walburgis und so lang
man auf die Wiesen treibet, verboten sein. Wer darwider handelt,
muss von jedem Stück ein halb Ort Straf vor Gericht erlegen.
Soll der Gerichts- und Dorfbürgermeister denen Hirten die Zell
ordentlich und genau anlegen und bei Abschneidung der Hörner,
dann Anlegung der Zell jedesmal mehr nicht als 1 Gulden 15 Kreuzer
verzehrt, anbei kein Stück Vieh von Ambrosi bis Martini, es mag
auch Namen haben wie es will, wann es Wasser und Weid genossen,
zellfrei sein, sondern bei derjenigen Herd, worunter es gehört,
angelegt, sonsten aber die zweijährige Stier unter die
Kühe, die dreijährigen hingegen unter die Ochsen getrieben
werden. Jedoch wird derjenige, so ein Stück Vieh in 3 Tagen
nach angelegter Zell verkauft, des Hirtenlohnes befreit und da ferne
ein Gemeinsmann dem Hirten ihren gedingten Lohn nicht gibt, und
diese sich darüber bei dem Bürgermeister beschweren, so
solle denjenigen Gemeinsmann sein Vieh so lang in Stall geboten
werden, bis er den Hirten befriediget.
Soll ein jeder Gemeinsmann seine Felder und Wiesen dungen und
bessern zur rechten und bequemen Jahreszeit und zwar ein Jahr die
Wiesen, das andere Jahr aber die Äcker oder alle Jahr die
Hälft von seinen Wiesen dungen, dieweil durch das
überflüssige Dungen der Wiesen der herrschaftliche Zehnte
großen Schaden leidet, auch dem Vieh die Weid geschmälert
wird. Wer darwider handelt, der soll von einem jeden Tagwerk Wiesen
einen Gulden Strafe in die Gemeind geben.
Soll kein Gemeindsmann seinen Nebenmenschen ja nicht schadhaft sein
mit Fahren, Treiben, Hüten über Äcker und Wiesen, wo
man zumalen an denen Wegen oder an der Vorgewand darein kommen kann,
viel weniger mit neuen Wasserleitungen beschwerlich sein,
absonderlich zur Frühlingszeit, da es ohnedem weich Wetter ist.
Will er aber sein Gut erst zur Saatzeit bessern, so soll er nicht
Macht haben mehr darein zu fahren als an den Vorgewand. Nicht minder
soll kein Hirt oder Gemeindsmann mehr über einen gefalchten
Acker, der zur Saat zugerichtet ist, zu treiben Macht haben bei
Straf nach Verbrechen so das Gericht erkennen wird.
Soll sich kein Gemeindsmann unterstehen, ein Stück Vieh in das
Dorf zu bringen, er habe denn zuvor einen glaubwürdigen Schein
bei dem Gerichtsbürgermeister gewiesen, der hernach vor 3 Tagen
nicht aus dem Stall zu treiben oder widrigfalls von einem Stück
ein Ort Straf vor Gericht zu erlegen.
Ist kein Gemeinsmann befugt, mehr Anspann auf die Nachtweid oder wo
man sonst einschlägt zu treiben, als ihm im 13. Punkt erlaubt
ist, wer darwider handelt, soll von einem jeden Stück Anspann
einen Gulden in die Gemein geben.
Haben die beide Bürgermeister am Walburgistag nachzusehen, ob
an denen Trieben und Hüten ordentlich gezäunt ist und wenn
sie jemand finden, der ein solches unterlassen, der soll ein Ort
Straf vor Gericht erlegen.
Soll man die Felder flürlich bauen, wie es vor Ur-Alters
Herkommens auch im ganzen Oberamt bräuchlich, als Winter-,
Sommer- und Brachfeld, auch kein Gemeindsmann nicht Macht haben,
mehr als den dritten Teil von seinem Brachfeld wegen der Schwein-,
Schaf- und Gänshut anzubauen, damit die Herden erhalten werden
können und durchaus keine Hut oder Trieb verbauen noch
verzäunen, sondern die Brachfrüchte aneinander bauen.
Findet sich aber einer oder zwei, die einen Trieb oder ein
Stück Feld allein verbauen, so sollen die Hirten die Macht
haben, es abzuhüten, dargegen die Gerichtsleute auf ihren
Vorschlag und besten Überlegung taugliche Stück in jedes
Feld darzu bestimmen, wer aber über oben erlaubte Felder bauet,
der muß von einem jeden Viertel Acker dreißig Kreuzer in
die Gemein geben.
Viel weniger darf ein Gemeindsmann im Frühjahr mehr als die
Hälfte, das übrige Feld aber erst im Brachmonat wegen
vorgemeldeter Herden umäckern, wer darwider handelt, hat von
einem jeden halben Morgen Acker dreißig Kreuzer in die Gemein
zu erlegen.
Soll sich kein Gemeindsmann unterstehen, sich nach eigenem Gefallen
Wiesen zu Äckern zu machen oder auf seinem Feldgütern
einen Krautgarten einzuzäunen, wo er aber ein Plätzlein
hat, das etwan ein halbes Viertel oder aufs Höchste ein Viertel
ausmacht, auch der Hut oder dem Trieb keinen Schaden bringt und
zuvor durch die Bürgermeister besichtigen lässet, und
diese es also erfinden, als dann kann ihm ein solches von der
Gemeind erlaubt werden.
Auch sollen die Herbst- oder einmähdigen Wiesen am Jakobi, die
zweimähdigen hingegen an Michaelis abgemähet sein bei
Verlust des Futters, welches entweder von Gemeinds wegen eingeleget
oder mit denen Herden abgehütet werden soll.
Wird expresse und bei Straf dreißig Kreuzer verboten, dass zur
Erntezeit kein Gemeindsmann dem anderen zum Schaden sein Getreid
wegführen solle, es wäre denn, dass seines Nachbarn
Getreid zeitig und solchenfalls er ihm ausschneiden lassen
müsse.
Sollen die Hecken und Bäume an denen Gemeindwegen oder Feldern
alle drei Jahre abgeputzet werden, wobei man bei Straf eines in die
Gemeind zu erlegen habenden Guldens verbietet, auf der Gemeind kein
Stammreis, Zäunholz, Stangen, Besenreis, Weiden oder
Spännprügel zu hauen.
Liegt denen Bürgermeistern ob, die Feuerstätt ordentlich
und fleißig, besonders zur Herbstzeit wegen des Flachs und
Hanfes zu visitieren und wann sie schlechte und gefährliche
Feuerstätt finden, vor Gericht abzustrafen.
Soll ein jeder Gemeinsmann auf denen von beiden Bürgermeistern
getanen Vorschlägen und deren weisen Überlegungen eine
freie und ungezwungene Stimme haben. Dagegen aber werden alle
Factiones, Rottenmachereien, die alles wüste und unordentliche
Wesen, besonders die den eigenen Nutzen und Schaden der Gemeind zum
Grund haben, gänzlich verboten und die Urheber und Stifter
derselben, wo es Gerichtsleut mit Entsetzung vom Gericht, wo es aber
andere mit Verlust ihres sonst habenden Gemeindnutzens oder
befindenden Dingen nach mit willkürlicher Straf von Oberamts
wegen angesehen.
Darauf zu sehen, dass das Gemeind-Viertel und Hebegeschirr in einem
darzu benannten Haus aufbehalten und von keinem Gemeindsmann bei
fünfzehn Kreuzer Straf über Nacht behalten werde.
Damit das überflüssige Zechen, welches bis anhero der
meisten Gemeinden ihr Ruin gewesen, abgestellet sein und bleiben
möge, soll hinfüro ein Gemeindmann, ausgenommen das denen
Gerichtsleuten und Bürgermeistern von Oberamts wegen zuerkannte
Deputat a 12 Kreuzer jedesmalen vor seine drei Gemeindzehrungen als
Hirtendingen, Güterverbeuten oder Verleihen, dann Heiling- und
Gemeindrechnung, mehr nicht als 3 Kreuzer erlaubt sein. Dahingegen
bei Verleihung der Gemeindgüter die Gemeindleute auf jeden 1
Gulden 3 Kreuzer Leykauf zu legen, wie dann außer solchen man
nichts passieren lässet, auch beim Kirchweihangießen
diese Ordnung gemachet ist, dass vorjetzo und ins Künftige von
Herren Vogten wie auch beiden Bürgermeistern, Bauern und
Amtsknechten mehr nicht denn 4 Gulden zu verzehren, wogegen aber der
Bauer, die Spielleut nebst dem Amtsknecht den einen Kirchweihtag,
den andern aber der Wirt halten muß, die Gebühren
hingegen werden von der Gemeinde bezahlt als denen Spielleuten 45
Kreuzerlein, den Musketieren 25 Kreuzerlein, dem Amtsknecht aber 15
Kreuzerlein. Nicht minder sollen die Gemein- und Steinerbrief alle
Jahr am Sonntag Invocativ vor der Kirchen oder in dem Schulhaus
verlesen und zugleich der Gemeindbürgermeister erwählet
werden, wobei nicht mehr als 1 Gulden zu verzehren. Diejenige aber,
so nicht dabei erschienen, sollen nicht nur dieser Zehrung mangeln,
sondern noch überdies ihres Ungehorsams halben mit einem halben
Ort Strafe angesehen werden.
Um die Grenz soll man alle 3 Jahr einmal gehen und zur Zehrung 3
Kreuzer erlaubt sein, auch denen jungen Mannschaften und Jungen von
10 und mehr Jahren fleißig weisen.
Soll der Dorfsbürgermeister, in Ansehung, dass er gleich dem
Gerichtsbürgermeister von denen Gemeindbeschwerden befreiet und
in Zehrungs-Deputat denen Gerichtsleuten gleich gesetzet,
überdies, wo sie von Gemeinds wegen zum Amt oder in benachbarte
Dorfschaften citiert werden, ihr gewöhnliches Deputat a`12
Kreuzerlein zu verzehren haben, sich damit begnügen lassen, der
auch weiter nichts praetendieren kann.
Hat der Gerichts- und Dorfbürgermeister die Gemeindrechnung
ordentlich und genau nach obgemelden Punkten zu führen und
davon ein jeden für seine Mühe und Versäumnis 2
Gulden zu gaudieren.
Sollen die Gerichtsleute und Bürgermeister als Vorgesetzte in
der Gemeind, wo sie freventlich darwider handeln, mit doppelter
Bestrafung angesehen, auch wo ihnen zu erweisen, dass sie einen
Gemeindsmann verschonet, der freventlicherweis wider diese Punkte
gehandelt und vor Gericht nicht gebührend angezeigt, ebenfalls
noch soviel, als der Verbrecher gestrafet, daferne es aber ein
Gemeinsmann, der verhehler wie der Verbrecher gestraft werden.
Müssen die Gerichtleute alle Jahr am Martinitag ihr
Strafregister zum Oberamt bringen, um zu sehen, ob deme, was
befohlen war, gehorsamtlich nachgelebet worden, und zugleich um
Verordnung nachsuchen, dass die Verbrecher ihre noch
rückständige Strafen erlegen sollen.
Wie wir dann Beschließlichem hiermit ordnen und setzen, dass
diese neue verfaßte Dorfordnung jedermann, deme sie belangen
oder berühren mag, zur gründlichen Wissenheit, um
destoweniger Entschuldigung eines oder des andern Punktens halben
machen zu können, alle Jahr am Sonntag Invocavit, wo von im 32.
Punkt schon Erwähnung geschehen, öffentlich verlesen
werden solle. Doch behalten wir uns als verordnete Amtsherrschaft
hiemit ausdrücklich bevor jedesmal nach Gelegenheit der Zeit
und Läuften, diese Ordnung zu verbessern, zu mindern oder
anders zu machen. Dessen allen zu Urkund, auch deme, was in dieser
wohlmeinenden Ordnung verfasset und mit eines ganzen Ehrbaren
Gerichts und Gemeind Gutheißen und Wohlgefallen angenommen und
bestätigt worden, darob steht und festzuhalten, haben wir
mehrgedachte Amtsherrschaft uf derselben sämtlich
hochfleißig Beschehen, Ersuchen und Bitten, solche mit eigenen
Händen unterschrieben und zu mehrerer Bestätigung mit
unserem respektive angeborenen Freiherrlichen eigenen und
gewöhnlichen Amts-Insigel, doch uns und unseren Nachkommen in
alle Weg ohne Nachteil, wohlwissentlicher Dingen corrobiert und
bekräftiget. So geben und geschehen Hohentrüdingen den 15
Monatstag Juli im Jahr Christi des Eintausend Siebenhundert
achtundzwanzigsten Jahres.