Heidenheim

Stützpunkt der angelsächsischen Mission

Bauernhaus
Bauernhaus aus dem 13. Jahrhundert
Fränkisches Freilandmuseum Bad Windsheim

Hofübergabe im Kloster

Im Mittelalter besaßen die meisten Bauern unserer Heimat ihre Höfe nicht in voller Freiheit zu Eigentum wie heutzutage. Es bestand der Zustand des gespaltenen Eigentums. Obereigentümer war das Kloster. Dieses verlieh seine Höfe zur Nutzung ursprünglich auf ein Jahr gegen Abgaben an seine Grundholden. Jedes Frühjahr hielt der Abt ein so genanntes Bauding ab.

Das war eine Versammlung im Meierhof des jeweiligen Ortes, die der Kontrolle diente, dass auch alle dem Kloster gehörigen Höfe besetzt und bewirtschaftet wurden. Formal musste jeder Bauer seinen Hof am Tag des Baudings dem Kloster zurückgeben, erhielt ihn aber sofort wieder, wenn er ihn ordentlich bewirtschaftet und seine festgesetzten Abgaben abgeliefert hatte. Das Kloster als Grundherr demonstrierte damit sein Obereigentumsrecht an Grund und Boden. Sogar die drei großen Meier aus Hüssingen, Hechlingen und Geilsheim und die sechs kleinen aus Ostheim, Obermögersheim, Dittenheim, Meinheim, Kattenhochstatt und Otting (Landkreis Donauwörth) mussten am Sonntag Septuagesimae (70 Tage vor Ostern) in das Kloster nach Heidenheim kommen und dort dem Abt ihren Meierhof aufgeben.

So schreibt das Salbuch um 1400 vor:

Diese Niederschriften halten noch den Rechtszustand der alten Leibeigenschaft fest. Um 1400 hatte sich aber schon ein Miteigentum der Grundholden an den Höfen des Klosters herausgebildet. Die Entwicklung führte hin zum geteilten Eigentum. Das Kloster musste seinen Grundholden ein gewisses Miteigentum an seinen Höfen zugestehen. Wenn der Bauer sein Leben lang ordentlich gewirtschaftet und seine Abgaben regelmäßig abgeliefert hatte, konnte ihm das Kloster als Grundherr das Recht zugestehen, seinen Hof an seine Nachkommen zu vererben. Der Bauer besaß sein Gut dann zu Erbrecht. Trat der Erbfall ein, so konnte der Altbauer damals nicht zum Notar gehen und die Hofübergabe amtlich bekräftigen lassen wie heutzutage. Er musste sich über den Überreiter an den Abt wenden. Dieser bestimmte dann den Tag der Hofübergabe an den Sohn. Beide, Vater und Sohn, wurden dann in das Kloster bestellt, Zeugen wurden hinzugezogen und der Sohn musste, wie man damals sagte, "den Hof bestehen". Das mittelhochdeutsche Tätigkeitswort "bestan, besten" bedeutet "stehen bleiben, bleiben, standhalten". "Den Hof bestehen" heißt also "auf dem Hof bleiben, den Hof übernehmen". Der Rechtsakt der Hofübernahme durch den Sohn wurde dann in das "Bestandsbuch" eingetragen. Unter den zahlreichen Einträgen in das Bestandsbuch des Klosters sei einer hier angeführt:

Es fand hier also 1537 ein Besitzwechsel auf dem Meierhof des Klosters Heidenheim zu Hüssingen statt. Bei so einem Rechtsakt schaltete sich natürlich, wie überall im Land, der Grundherr, das Kloster Heidenheim, ein und forderte eine Besitzwechselabgabe von 100 Gulden. Diese nannte man in der Grundherrschaft des Klosters Heidenheim Handlohn. 100 Gulden Handlohn bedeutete für den jungen Meier von Hüssingen eine hohe Summe. Eigentlich hätte das Kloster als Grundherr über den Hof diesen Betrag mit der Vogteiherrschaft teilen müssen, so dass auf jeden nur 50 Gulden gefallen wären, wie das bei vielen anderen Höfen des Kloster der Fall war. Doch in Hüssingen auf dem Meierhof war das Kloster Heidenheim nicht nur der Grundherr, sondern zugleich auch Gerichtsherr, der Vogt. Es konnte zwar kein Urteil über Leben und Tod seiner Grundholden fällen, aber es handhabte die niedere Vogtei, das Dorfgericht und die Einung (5). Das Kloster hatte diesen Rechtskreis, den zuvor ein weltlicher Herr aus dem Geschlechte der Holzinger innehatte, mit Geld abgelöst und wurde dadurch Eigentümer der niederen Gerichtsbarkeit in Hüssingen. Noch 1732 steht geschrieben:

Aus der Rechtslage, dass das Kloster Heidenheim in Hüssingen über den Meierhof nicht nur Grundherr, sondern auch Vogtherr war, konnte es auch den Anteil des Vogtherrn aus der Besitzwechselabgabe bei der Hofübernahme durch den jungen Meier für sich einheimsen.